Unsere Kompetenzen – Arzthaftungsrecht

Strafrechtliche Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren, Zivilprozesse sowie Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Landesärztekammern führen zu einer zunehmenden „Verrechtlichung“ ärztlichen Handelns. Die professionelle anwaltliche Vertretung erfordert neben fundierter medizinrechtlicher Erfahrung ein hohes Maß an Kenntnissen wissenschaftlicher Zusammenhänge.

Durch die Doppelqualifikation unseres Seniorpartners als Facharzt für Allgemeinmedizin und Fachanwalt für Medizinrecht gelingt es uns, Sachverhalte aufzuklären und das Verständnis zwischen ärztlichem Handeln und rechtlichen Zwängen im Interesse unserer Mandanten herzustellen und zu artikulieren.

Oft schließt sich an ein vertragsärztliches Prüfverfahren der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs an. Die Abrechnung nicht selbst oder gar nicht erbrachter Leistungen oder fehlende Genehmigungen ziehen regelmäßig strafrechtliche Ermittlungen nach sich. Die Konsequenz kann schnell der Verlust der Approbation sein. Daher hat unsere strafrechtliche Verteidigung stets den Erhalt der Approbation im Blick.

Zwischen Arzt und Patient besteht ein ganz besonderes Vertrauensverhältnis.Daher ist nicht auszuschließen, dass einem Patienten der dieses Vertrauen ausnutzt,  Betäubungsmittel verschrieben werden, ohne dass diese medizinisch indiziert sind. Wir bemühen uns mit aller Macht, Ihre Approbation zu erhalten und einen günstigen Ausgang des Strafverfahrens zu erreichen.

Grundsätzlich erfüllt jeder ärztliche Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Patienten, gleich ob mittels Operation oder Injektion, den Tatbestand einer Körperverletzung nach dem Strafgesetzbuch.

Diese ist aber u.a. dann nicht rechtswidrig, soweit ein Patient zuvor rechtswirksam in die Maßnahme eingewilligt hat. Voraussetzung hierfür ist eine ordnungsgemäße ärztliche Aufklärung.

Worüber muss aufgeklärt werden? Durch wen? Zu welchem Zeitpunkt und wie oft bei wiederkehrenden Eingriffen? Und wie verhalte ich mich im schlimmsten Fall gegenüber Presse, Kollegen und Vorgesetzten?

Diese Punkte sind oft entscheidend für die Frage der Strafbarkeit eines ärztlichen Handelns. Der ärztlichen Aufklärung sollte daher die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet werden

 

Führt der Eingriff nicht zum vom Patienten erhofften Erfolg, ist die Suche nach dem Schuldigen kurz.

Nicht zuletzt aufgrund des durch die Boulevardpresse suggerierten zunehmenden Einflusses des US-amerikanischen Schadensersatzrechts ins deutsche Rechtssystem erhofft sich der geschädigte Patient Schadensersatz in Millionenhöhe.

Aufgabe des Rechtsanwalts ist es, eine professionelle, rechtskundige und medizinisch basierte Verteidigungsstratege aufzubauen und dem Gericht verständlich nahe zu bringen.

Sie suchen Unterstützung im Bereich des Arzthaftungsrechts? Kontaktieren Sie uns!

Als Facharzt für Allgemeinmedizin kennt Prof. Dr. Dr. Altendorfer die Herausforderungen und Fallstricke des ärztlichen Handelns.

T 089 - 20 20 50 60
Prof. Dr. iur. Dr. med. Reinhold Altendorfer
Rechtsanwalt
Partner
Fachanwalt für Medizinrecht
Facharzt für Allgemeinmedizin
Hochschullehrer